Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

RiGO Drinks GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit Verbrauchern und Verbraucherinformationen
Stand: Juli 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen im Rahmen von Kaufverträgen, die über den Onlineshop zwischen RiGO Drinks GmbH www.rigo-drinks.com – im Folgenden „Verkäufer“ – und dem Kunden – im Folgenden „Kunde“ – geschlossen werden.

§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Hinweise
(1) Vorbehaltlich individueller Absprachen und Vereinbarungen, die Vorrang vor diesen AGB haben, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen.
(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit er den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt zustande mit: RiGO Drinks GmbH, Engeldamm 24, 10179 Berlin
(2) Die wesentlichen Merkmale der Ware ergeben sich aus der jeweiligen vom Verkäufer eingestellten Produktbeschreibung.
(3) Sämtliche Angebote in dem Onlineshop des Verkäufers stellen lediglich eine unverbindliche Einladung an den Kunden dar, dem Verkäufer ein entsprechendes Kaufangebot zu unterbreiten. Sobald der Verkäufer die Bestellung des Kunden erhalten hat, wird dem Kunde zunächst eine Bestätigung über den seiner Bestellung beim Verkäufer zugesandt, in der Regel per E-Mail (Bestellbestätigung). Die Bestellbestätigung stellt noch nicht die Annahme der Bestellung dar. Nach Eingang der Bestellung des Kunden wird der Verkäufer diese kurzfristig prüfen und dem Kunden innerhalb von 3 Werktagen mitteilen, ob er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung). Der Bestellvorgang in dem Onlineshop des Verkäufers funktioniert wie folgt:
(4) Der Kunde kann aus dem Sortiment des Verkäufers Produkte auswählen und diese über den Button „In den Korb“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Durch Klick auf den Button „Warenkorb“ erhält der Kunde einen Überblick über die ausgewählten Produkte. Über den Button „Jetzt kaufen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Absenden der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit durch die als Pfeiltasten dargestellten Browserfunktionen „Zurück“ und „Weiter“ die eingegebene Bestellung sowie die eingetragenen Daten ändern und einsehen. Der Antrag kann nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat. Der Verkäufer schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Verkäufer eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Verkäufer zustande, die mit einer gesonderten E-Mail versandt wird.

§ 3 Vertragsgegenstand, Beschaffenheit, Lieferung, Warenverfügbarkeit
(1) Vertragsgegenstand sind die im Rahmen der Bestellung vom Kunden spezifizierten und der Bestell- und/oder Auftragsbestätigung genannten Waren und Dienstleistungen zu den im Onlineshop genannten Endpreisen. Fehler und Irrtümer dort sind vorbehalten, insbesondere was die Warenverfügbarkeit betrifft.
(2) Die Beschaffenheit der bestellten Waren ergibt sich aus den Produktbeschreibungen im Onlineshop. Abbildungen auf der Internetseite geben die Produkte unter Umständen nur ungenau wieder; insbesondere Farben können aus technischen Gründen erheblich abweichen. Bilder dienen lediglich als Anschauungsmaterial und können vom Produkt abweichen. Technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibung sind so präzise wie möglich angegeben, können aber die üblichen Abweichungen aufweisen. Die hier beschriebenen Eigenschaften stellen keine Mängel der vom Verkäufer gelieferten Produkte dar.
(3) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt der Verkäufer dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Verkäufer von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
(4) Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Verkäufer dem Kunden dies ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Verkäufer berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten.

§ 4 Lieferung, Preise, Versandkosten
(1) Die Auslieferung an das Versandunternehmen erfolgt spätestens 3 Tage nach Geldeingang, bei Zahlung per Nachnahme spätestens zwei Tage nach der Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit beträgt bis zu fünf Tage. Auf eventuell abweichende Lieferzeiten weist der Verkäufer auf der jeweiligen Produktseite hin.
(2) Die Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands.
(3) Alle Artikelpreise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die angegebenen Preise sind Endverkaufspreise zuzüglich Versandkosten. Der Kunde erhält eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

§ 5 Zahlung
Die Zahlung erfolgt per Vorkasse (PayPal, Überweisung) oder per Nachnahme.

§ 6 Transportschäden
(1) Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, wird der Kunden gebeten, diese Fehler sofort bei dem Zusteller zu reklamieren und schnellstmöglich Kontakt zu dem Verkäufer aufzunehmen.
(2) Die Versäumung einer Reklamation oder der Kontaktaufnahme hat für die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden keinerlei Konsequenzen, hilft dem Verkäufer aber, eigene Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

§ 7 Sachmängelgewährleistung
(1) Der Anbieter haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff BGB.
(2) Eine Garantie besteht bei den vom Anbieter gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.
(3) Beanstandungen und Mängelhaftungsansprüche können Sie unter der in der Anbieterkennzeichnung angegebenen Adresse vorbringen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Verkäufers.

§ 9 Haftung
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Vertragstext
Der Vertragstext wird auf den internen Systemen des Verkäufers gespeichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde jederzeit in seinem Kundenkonto einsehen. Die Bestelldaten und die AGB werden dem Kunden per E-Mail zugesendet. Nach Abschluss der Bestellung sind die Bestelldaten aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Auf Verträge zwischen dem Verkäufer und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren Anwendung. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur, soweit der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz dem Kunden nicht entzogen wird.
(3) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Verkäufer der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat, oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Quelle: Rechtsanwalt Metzler – Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht
http://www.Rechtsanwalt-Metzler.de/

Quelle: Rechtsanwalt Metzler – Rechtsanwalt für
Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht

RiGO Drinks GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit Unternehmern
Stand: Juli 2023
1. Geltungsbereich

(1) Verträge schließt RiGO Drinks GmbH (nachfolgend RiGO) nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung ab. Sie sind unter www.rigo-drinks.com jeweils in der aktuellsten Version einzusehen. Maßgeblich für die Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RiGO. Hiervon bleiben Individualvereinbarungen unberührt. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass auf diese nochmals hinzuweisen ist.
(2) Abweichende, diese entgegenstehende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern deren Geltung durch RiGO nicht ausdrücklich zugestimmt wird. Die gilt auch dann, wenn RiGO in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden eine Bestellung vorbehaltlos ausführt. Verwendet der Kunde entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen.
(3) Kunden im Sinne der hier vorliegenden AGB sind Unternehmer. Unternehmer im Sinne der AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
(4) Für die Rechtsbeziehung zwischen RiGO und seinen Kunden sind zunächst die Regelungen des jeweiligen Vertrages, dann diese AGB und dann die Gesetzeslage entscheidend.

2. Angebote und Vertragsschluss, Mehr- oder Mindermengen

(1) Alle Angaben, Werbungen, Rundschreiben oder Informationen (z. B. in Katalogen, auf der Website oder sonstigen elektronischen Medien aller Art) u.a. über Preise, Leistungen, Maße, Gewichte etc. sind unverbindlich und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar, sondern lediglich unverbindliche Produkt- und Preisinformationen. Die Angebote von RiGO sind freibleibend.
(2) Ein Kaufvertrag kommt mit RiGO durch Angebot und Annahme zustande. Ist eine Bestellung als Angebot des Kunden zu verstehen, kann dieses von RiGO innerhalb von 2 Wochen wahlweise angenommen werden durch Übersendung einer Annahmeerklärung (per Post, Fax oder E-Mail) oder der Ware, je nachdem, was zuerst erfolgt. Weicht der Inhalt einer Vertragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt der Inhalt dieser Vertragsbestätigung, sofern die andere Vertragspartei nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, der Vertragsbestätigung in Textform widerspricht.
(3) Sofern RiGO dem Kunden ein Angebot unterbreitet, kann diese nur binnen 2 Wochen angenommen werden.
(4) Bei Ware, die speziell für den Kunden hergestellt wurde (spezielle Etiketten, Aufdrucke, Aufkleber, abweichende Dosen- oder Flaschenform, Rezepturen etc.), ist RiGO berechtigt, aus fertigungsbedingten Gründen Mehr- oder Mindermengen zu liefern. Dem Kunden ist bekannt, dass Mindestmengen für den Einkauf der Zutaten und Packmittel beim Produzenten gelten, sowie dass bei den Lieferungen vom Produzenten eine Toleranz von ± 10 % der Bestellmenge bzw. Abrufmenge regelmäßig als vereinbart gilt. Insoweit verpflichtet sich auch der Kunde gegenüber RiGO zur Abnahme und Bezahlung etwaiger Mehr- oder Mindermengen der bestellten Warenmengen und Packmittel, höchstens jedoch 10 % der bestellten Menge oder Abrufmenge. Der Kunde hat in die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen. Die Regelung in Ziffer 9 dieser ABG sind zu beachten und bleibt von dieser Regelung unberührt.

3. Rücktritt bei Nichtverfügbarkeit, Höhere Gewalt

(1) RiGO ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die bestellte Ware ohne Verschulden von RiGO nicht verfügbar ist. In diesem Fall wird RiGO den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche (z.B. Verzugsschäden, Umsatzausfall, Personalkosten etc.) stehen dem Kunden nicht zu. Zahlungspflichten des Kunden für gelieferte Waren bleiben unberührt. Solange RiGO nicht zurücktritt, verlängert sich die Lieferfrist zugunsten von RiGO um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder Speditionen verursacht wurde.
(2) „Höhere Gewalt” ist ein außerhalb des Einflussbereiches von RiGO liegendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt von RiGO, die sich auf das Vorliegen von Höherer Gewalt beruft, nicht verhindert werden kann, wie z.B. Naturkatastrophen, Unwetter, Feuer, Erdbeben, Epi- oder Pandemien, Krieg, Geiselnahme, Aufstände, Terroranschläge, Streik, Störung von Kommunikationsmitteln oder –infrastruktur, Verkehrsmitteln, Energie, Kraftstoffen, Wasser, Transportkapazitäten, Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit von größeren Bevölkerungsgruppen (Lockdown).
(3) Ist die Leistungsverzögerung durch Höhere Gewalt verursacht oder ist sie das Ergebnis Höherer Gewalt, stellt die Leistungsverzögerung keinen Verstoß gegen diesen Vertrag dar und die für die Erfüllung der Leistung erforderliche Zeit wird um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

4. Preise, Lieferungen und Gefahrenübergang

(1) Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise der aktuellen Preislisten. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer ab Lager von RiGO. Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten sind vom Kunden zusätzlich zu tragen, auch wenn diese im konkreten Angebot nicht gesondert ausgewiesen sind.
(2) Da Transport- und Materialpreise starken Schwankungen unterliegen, behält sich RiGO vor, auch nach Vertragsschluss Preise bei sich ändernden Material- oder Transportkosten angemessen anzupassen. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis der sich ändernden Material- und Transportkosten zum Gesamtpreis. Bei der Bemessung der Preiserhöhung steht RiGO ein pflichtgemäßes Ermessen zu. Bezieht der Kunde Ware zeitlich versetzt von RiGO, kann der Preis für später ausgelieferte Ware daher ebenfalls abweichen. Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Preiserhöhung der Waren gegenüber der Bestellung 5 % übersteigt. Bei Teillieferungen besteht das Rücktrittsrecht nur bezogen auf diejenige Teillieferung, bei der die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht bestehen. Das Rücktrittsrecht kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen ausgeübt werden, nachdem der Kunde die Rechnung mit der Preiserhöhung erhalten oder von RiGO über die Preiserhöhung informiert worden ist, je nachdem was zuerst eintritt.
(3) RiGO stellt die Produkte in der Regel im Rahmen langfristiger Bestellungen her. Daher behält sich RiGO für eigene Warenlieferungen eine Lieferfrist von 2 Monaten vor, sofern keine anderweitigen Angaben von RiGO vor Vertragsschluss oder im Angebot von RiGO gemacht wurden. Ist die Ware auf Lager, kann die Lieferung deutlich schneller erfolgen. RiGO gibt keine Liefergarantie. Angegebene Lieferfristen sind in jedem Fall unverbindlich, sofern RiGO nicht ausdrücklich eine Lieferung zu einem bestimmten Datum oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Schriftform garantiert.
(4) Die Lieferung erfolgt ab Werk und für Rechnung des Kunden. RiGO ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und abzurechnen. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden mit Ausnahme von unbeschädigten EURO-Paletten nicht zurückgenommen, sofern durch die Verpackungsordnung oder eine sonstige gesetzliche Vorschrift deren Rücknahme nicht zwingend vorgeschrieben ist. Der Kunde hat für die Entsorgung von Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(5) Sofern RiGO die Ware an den Kunden liefert, erfolgt dies nur bis frei Bordsteinkante des Grundstücks; Ware wird nicht in die Geschäftsräume transportiert, sondern lediglich vom Transportfahrzeug abgeladen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Ort der Anlieferung sowie die Zuwegung mit einem LKW 7,5 Tonnen zugänglich und befahrbar ist und die Ware am Abladeort abgeladen werden kann und der Kunde die Ware unverzüglich annimmt. RiGO hat keine Pflicht, den Kunden wegen des Liefertermins zu mahnen oder mehr als 15 Minuten nach dem vereinbarten Liefertermin zu warten. Kann eine Abladung nicht erfolgen, ist RiGO berechtigt, die Entladung an nächster Stelle vorzunehmen oder, falls dies nach Ermessen von RiGO untunlich ist, die Ware einzulagern und zu einem anderen Zeitpunkt eine erneute Lieferung zu versuchen. Der Kunde hat alle hierdurch entstehenden Kosten einschließlich Lagerkosten zu tragen.
(6) Alle Risiken und Gefahren einschließlich der Gefahr der Versendung oder des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der von RiGO verkauften Sache gehen mit der Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung von RiGO oder dem Käufer bestimmten Person auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug mit der Annahme ist. Im Fall einer Holschuld geht die Gefahr 3 Tage nach Zugang der Mitteilung von RiGO an den Kunden über, dass die Ware abgeholt werden kann.

5. Zahlung, Zahlungsverzug, Annahmeverzug

(1) RiGO liefert gegen Vorkasse und ist nicht zur Vorleistung verpflichtet. Dem Kunden wird die Bankverbindung von RiGO in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung genannt. st nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen.
(2) Rechnungen von RiGO sind sofort ohne Abzüge fällig und zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, ausdrücklicher Vereinbarung. RiGO ist berechtigt, Fälligkeitszinsen gegenüber dem Kunden in Höhe von 5 Prozent entsprechend §§ 353, 352 Abs. 2 HGB zu berechnen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen auch ausschließlich per E-Mail erhalten kann.
(3) Verzug des Kunden tritt spätestens 30 Tage nach Lieferung und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein. Bei Verzug berechnet RiGO Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens von RiGO wird hierdurch nicht berührt. Bei Verzug des Kunden ist RiGO berechtigt, die Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gewertet werden darf, und die Ware zurückzuhalten, bis der Verzug beendet und die Verzugsfolgen beseitigt sind.
(4) Bei Annahmeverzug des Kunden gilt zusätzlich: RiGO ist berechtigt, die Ware auf einer nicht bewachten, nicht überdachten Außenfläche einzulagern oder in einem Lager. Die Gefahr der Aufbewahrung geht auf den Kunden über. Der Kunde trägt die durch den Annahmeverzug entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und Kosten, insbesondere Lagerkosten und -gebühren. Gleiches gilt, wenn der Kunde schuldhaft seine vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt. Ist der Kunde in Annahmeverzug, ist RiGO berechtigt, nach einer angemessenen Fristsetzung auch anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, wenn dies dem Kunden angekündigt wurde.
(5) Ist ein Zahlungsanspruch von RiGO fällig, aber nicht bezahlt, ist RiGO auch ohne Verzug berechtigt, für jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 15,- € geltend zu machen und, sofern ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, die Erstattung von angemessenen Rechtsanwaltsgebühren geltend zu machen. Bei Verzug mit einer Entgeltforderung wird RiGO hiermit berechtigt, zusätzlich und neben den etwaigen angemessenen Rechtsanwaltsgebühren die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB von 40,- € geltend zu machen. Diese Pauschale, Mahnkosten und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind nicht auf etwaige spätere Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren anzurechnen, eine Anrechnung und § 15a RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sowie § 288 Abs. 5 S. 3 BGB wird abbedungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens von RiGO wird hierdurch nicht berührt.
(6) Wurde keine andere Tilgungsbestimmung getroffen, werden Zahlungen an RiGO zuerst mit den angefallenen Zinsen, dann mit den Verzugskosten, dann mit den Verfahrenskosten, dann mit sonstigen Nebenkosten und dann mit der Hauptforderung verrechnet, wobei jeweils zuerst die der Verjährung am nächsten stehende Forderung getilgt wird.

6. Lagergebühren

(1) Sofern der Kunde die Ware nicht fristgerecht abholt oder in Annahmeverzug ist, ist RiGO berechtigt, Lagergebühren pro Tag in Höhe von 5 % des Bruttowarenwertes der Ware zu berechnen. Für den Bruttowarenwert ist der vereinbarte Kaufpreis entscheidend. Lagerkosten sind pro angefangenem Tag zu zahlen.
(2) Erfolgt eine spätere Lieferung oder Abholung der Ware auf Wunsch des Kunden, ist RiGO berechtigt, 3 Tage nach dem ursprünglichen Liefertermin Lagerkosten zu berechnen.
(3) Lagerkosten sind vom Kunden auch dann zu zahlen, sofern RiGO die Ware mangels Bezahlung nicht herausgibt, RiGO ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht ausübt oder der Kunde mit der Bezahlung in Verzug ist.

7. Qualität und Beschaffenheit der Ware

(1) RiGO liefert Ware mittlerer Art und Güte, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Für Rohstoffe gelten die handelsüblichen Werkstoff-Normen, Bezeichnungen und DIN-Toleranzen. Bei ordnungsgemäßer Lagerung und Transport kann von einer Stabilität in Geschmack und Aussehen bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum ausgegangen werden.
(2) Die Ware hat viele natürliche Bestandteile, die sich durch Temperatur, Licht und Bewegung verändern können. Die Ware ist daher trocken, dunkel und im Temperaturbereich von 5 bis 25 Grad Celsius aufzubewahren. Zudem ist jedes unnötige Schütteln zu vermeiden.
(3) Die Ware gilt als vertragsgemäß und nicht mangelhaft bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlichen Veränderungen oder Abnutzungen oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder besonderer äußerer Einflüsse entstanden sind. In Bezug auf die gelieferten Getränke liegen insbesondere dann nur „unerhebliche Abweichungen“ vor, die weder geschmacklich noch sensorisch erkennbar sind und sich innerhalb eines vom Hersteller tolerierten Rahmens befinden.
(4) Sofern keine weitergehenden Garantien durch RiGO abgegeben wurden oder anderweitigen Bestimmungen getroffen wurden, ist RiGO nur für den vertragsgemäßen Zustand im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs verantwortlich und trägt keine Gewähr für Veränderungen von Ware, die durch Witterungseinflüsse, unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Aufbewahrung oder Einwirkungen Dritter verursacht werden(5) Es gilt ein Schwundsatz von 5 % für Chargen zwischen 40.000 und kleiner 60.000 Flaschen oder Dosen, 3 % für Chargen zwischen 60.000 und kleiner 100.000 Flaschen oder Dosen und 2 % für Chargen größer 100.000 Flaschen oder Dosen als vereinbart.

8. Export

(1) Die Ware von RiGO ist ausschließlich für den Vertrieb in Deutschland bestimmt. RiGO ist nicht für die Kennzeichnung der Ware für den Vertrieb außerhalb Deutschlands verantwortlich, hierfür ist allein der Kunde verantwortlich. Sofern der Kunde Ware für den Export bestellt oder Ware ins Ausland liefert, ist er alleine verantwortlich für die Verkaufsfähigkeit und Zulässigkeit dem Import und Vertriebs der Ware in dem vom ihm priorisierten Exportland sowie die rechtliche Unbedenklichkeit von Etiketten, Aufklebern und Verpackung der Ware. Der Kunde muss sämtliche von ihm speziell gewünschten Druck-, und Grafikkosten per Vorkasse begleichen.
Der Kunde ist auch ausschließlich allein dafür verantwortlich, dass durch die Werbung und den Vertrieb der Ware keine Marken-, Urheber-, Design-, Patent- oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
(3) Wird RiGO wegen des Verstoßes gegen im Ausland geltende Vorschriften oder wegen der Verletzung von Marken-, Urheber-, Design-, Patent- oder sonstiger Rechte Dritter in Anspruch genommen, hat der Kunde RiGO unverzüglich von jeglicher Haftung freizustellen und RiGO angemessene Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten. Zudem stellt der Kunde RiGO von jeglicher Haftung und von allen Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen frei, die aus der Verwendung von vom Kunden übersandten Druckvorlagen oder Entwürfen auf den abgefüllten Dosen, Deckeln und Verpackungen im Rahmen dieses Vertrages zurückzuführen sind.
(3) Sofern Ware für den Export ohne Pfand an den Kunden verkauft wird, ist es dem Kunden untersagt, die Ware in Deutschland anzubieten oder zu vertreiben, wenn auf die Ware in Deutschland Pfand zu erheben wäre. Zudem ist der Kunde allein dafür verantwortlich, dass in dem Exportland auch alle rechtlichen Vorschriften zu einem eventuell bestehenden Pfand-, Abfall- und Verpackungsvorschriften eingehalten werden, der Kunde trägt auch die hierdurch etwaig entstehenden Kosten, Steuern und Gebühren.
9. Pfand

() Für Flaschen- und Kastenleergut, Fassgebinde sowie Europaletten wird das sich aus der Preisliste ergebende Pfand erhoben. Die Pfandbeträge werden auf der Rechnung separat ausgewiesen und sind zusammen mit dem Kaufpreis fällig. Bei Rückgabe der Pfandgegenstände wird das Pfand gutgeschrieben.
(2) RiGO hat keine Pflicht, fremde Pfandgegenstände vom Kunden anzunehmen.
(3) Für den Export der Waren von RiGO gelten statt der Absätze (1) bis (3) die Regelungen in Ziffer 8.
iDer Kunde ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, Europaletten und Einweg-Verpackungen von RiGO an RiGO auf eigenen Kosten zurückzugeben. Sofern der Kunde von seiner Rückgabemöglichkeit keinen Gebrauch macht, geht RiGO davon aus, dass der Kunde die Verpackungen eigenverantwortlich der ordnungsgemäßen Verwertung zuführt.
10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

(1) Der Kunde hat von RiGO gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung dahingehend zu prüfen, ob diese vertragsgemäß ist und zwar insbesondere in Hinblick auf Menge, Maße und äußere Beschaffenheit.
(2) Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich und unter Beschreibung des Mangels gegenüber RiGO anzeigt werden; ansonsten gilt die Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs als genehmigt und vertragsgemäß. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Entdeckung bei RiGO in gleicher Weise anzuzeigen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware. Bei Verzicht des Kunden auf Untersuchung und Rüge gilt die Ware damit als genehmigt.
(3) Maßgebend für die Einhaltung der Rügefrist ist das Lieferdatum der Ware beim Kunden.
(4) Hat RiGO einen Dritten (z.B. einen Transporteur) mit der Lieferung des Liefergegenstands beauftragt, hat der Kunde erkennbare Transportschäden noch in Gegenwart des Transporteurs aufzunehmen, diesem anzuzeigen und sich schriftlich bestätigen zu lassen. War ein Transportschaden bei Lieferung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde diesen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 7 Tage nach Lieferung, dem Transporteur schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat RiGO von dem Transportschaden und der Anzeige unverzüglich in Textform zu informieren und die Schadensanzeige sowie eine etwaige Bestätigung des Transporteurs zu übermitteln. Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäß aufgenommener oder nicht rechtzeitig angezeigter Transportschäden sind ausgeschlossen.
(4) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde zudem seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377 HGB zu erfüllen.

11. Eigentumsvorbehalt

(1) RiGO behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist deren Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig, jedoch darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang durch den Kunden weiterverkauft werden. In diesem Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehen, im Voraus an RiGO ab; RiGO nimmt diese Abtretung an. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich RiGO vor, die Forderungen selbst einzuziehen und dem Schuldner die Abtretung offen zu legen. Der Kunde ist aus diesem Grund verpflichtet, RiGO Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Endkunden zu benennen, der Schuldner des Kunden ist. Der Kunde ist weiter zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, sofern RiGO ihm nicht mitteilt, dass RiGO nunmehr selbst die Forderung einzieht. RiGO verpflichtet sich, die RiGO zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Kunden die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Über die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten entscheidet RiGO.
(2) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum von RiGO als Verkäufer hinzuweisen und RiGO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet RiGO für alle Schäden sowie alle in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten, auch wenn daneben der die Pfändung betreibende Gläubiger haftet.

12. Haftung, Schadensersatzpflicht von RiGO

(1) Die Gewährleistung und Haftung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Die Gewährleistung von RiGO ist auf 1 Jahre beschränkt, § 478 BGB bleibt unberührt. Soweit ein Mangel vorliegt, sind die Gewährleistungsansprüche zunächst auf Nacherfüllung beschränkt.
Nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
(2) Der Schadensersatz ist in der Höhe auf den Netto-Wert der gelieferten Ware begrenzt. RiGO haftet nicht für Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Hat der Kunden einen Verzugsschaden erlitten und daher gegen RiGO einen Schadensersatzanspruch, kann der Kunde eine Entschädigung für jede begonnene Woche des Verzuges von je 0,004 € netto pro Flasche oder Dose der verzögerten Lieferung verlangen. Ein in der Höhe weitergehender Schaden ist ausgeschlossen.
(3) RiGO haftet nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(4) Die vorstehende Einschränkung gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch RiGO, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden a) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist, c) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), d) im Rahmen eines Garantieversprechens oder e) soweit das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.
In diesem Fall ist die Haftung von RiGO der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
(5) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so ist weitere Voraussetzung für Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber RiGO, dass der Kunde seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Ziffer 8 dieser AGB und, falls anwendbar, seinen Pflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(6) Der Kunde hat RiGO unverzüglich über die Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen durch einen Endkunden in Bezug auf die Ware zu unterrichten, die von RiGO vorher an den Kunden geliefert wurde.

13. Schadensersatz statt der Leistung

Steht RiGO wegen Nichtabnahme durch den Kunden ein Schadensersatzspruch wegen Nichterfüllung zu oder tritt RiGO vom Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Kunden zurück, kann RiGO ohne weitere Nachweise 20 % der Auftragssumme vom Kunden als pauschalisierten Schadensersatz verlangen. Das Recht des Kunden bleibt unberührt, RiGO einen geringeren Schaden nachzuweisen. Umgekehrt hat RiGO das Recht, das Vorliegen eines höheren Schadens nachzuweisen.

14. Haftungsausschluss für fremde Links

RiGO verweist auf seinen Seiten mit Links zu anderen Seiten im Internet. Für alle diese Links erklärt RiGO ausdrücklich, dass keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der verlinkten Seiten genommen werden kann. RiGO distanziert sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seiten Dritter und macht sich deren Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle angezeigten Links und für gesamte Inhalte von Seiten, zu denen Links führen.

15. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegen Ansprüche von RiGO darf nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch des Kunden nach Art und Höhe von RiGO anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dieser Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts oder der Aufrechnung gilt dann nicht, wenn sich der Gegenanspruch des Kunden aus einem Rückabwicklungsverhältnis nach Ausübung eines bestehenden Rücktritts- oder Widerrufsrechts ergibt. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen RiGO oder die Übertragung von Rechten oder Pflichten aus einem Vertragsverhältnis mit RiGO bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch RiGO.

16. Urheberrechtlich geschützte Werke

(1) Sämtliche Produktbeschreibungen und Abbildungen, Logos, Designs, Fotos, z.B. im Internet, in Produktbeschreibungen, Werbungen wie auch auf Produkten von RiGO sind urheberrechtlich geschützt.
(2) Sofern RiGO Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken einräumt, insbesondere Fotos, Designs, Logos oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken, erfolgt diese Rechteeinräumung nur als einfaches, nichtübertragbares und jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht. Jede Nutzungseinräumung erfolgt in jedem Fall nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland und nur für den Verkauf von nicht abgelaufener Ware und nur für die Verwendung im Landen des Kunden oder auf einer vom Kunden selbst betriebenen Internetseite und sofern die Domain ebenfalls dem Kunden oder einem ihm gehörenden Unternehmen gehört. Jede Nutzungseinräumung erfordert für jeden Fall eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von RiGO. In Bezug auf Werke, für die RiGO Nutzungsrechte einem Kunden einräumt, anerkennt der Kunde zugunsten von RiGO die Vermutung der Rechteinhaberschaft i.S.d. § 10 UrhG. Gleiches gilt für alle Fotos und urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Webseiten von RiGO stammen.

17. Datenschutz

RiGO speichert und verarbeitet Bestelldaten von Kunden nach den maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Mitarbeiter und Beauftragten von RiGO sind auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Hinweise über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten sowie die Rechte des Kunden ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen, die vom Kunden jederzeit bei RiGO abgefragt werden können.

18. Allgemeine Bestimmungen

(1) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder einer getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die nach Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt und dem entspricht, was die Parteien unter Berücksichtigung ihrer Interessen bei Vertragsschluß vereinbart hätte. Dies gilt in gleicher Weise im Falle einer Regelungslücke.
(2) RiGO schließt Verträge nur in Textform. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textformklausel. Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den nachfolgend zwischen RiGO und dem Kunden geschlossenen Einzelverträgen der Sitz von RiGO. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden unbekannt ist oder er seinen Sitz im Ausland hat. RiGO ist jedoch berechtigt, gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden und jedem weiteren gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
(4) Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

RiGO Drinks GmbH – Engeldamm 24, 10179 Berlin, Telefon: 030 / 62 93 29 99 – Telefax: 030-00 E-Mail: hello@rigo-drinks.com – Web: www.rigo-drinks.com